Änderung der Statuten

Statuten der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Wil

I.     Ziel

Art. 1        Die sozialdemokratische Partei der Stadt Wil setzt sich ein für die Verwirklichung der Ziele des demokratischen Sozialismus, wie sie im Programm und in den Statuten der  SP Schweiz festgeschrieben sind.

Zur Erlangung dieser Ziele beteiligt sie sich an Wahlen und Abstimmungen, ergreift Referenden und lanciert Initiativen.

Sie arbeitet mit befreundeten Organisationen zusammen, insbesondere mit den Gewerkschaften und mit lokalen Arbeiter-, Kultur- und Sportvereinen.

‘ Art. 2      Die Sozialdemokratische Partei der Stadt Wil besteht als Verein im Sinne der Art. 60ff. des ZGB. 

Sie ist Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz.

Sitz der Partei ist Wil.

Nach aussen hin wird die Partei durch den/die Präsidenten/in oder den/die Vizepräsidenten/in vertreten. 

Besteht ein Co-Präsidium organisieren sich die zwei gewählten Personen so, dass für Dritte die entsprechende Ansprechperson klar ist. 

Dritten gegenüber wird die Partei rechtsgültig jeweils zu zweit durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin, eine/r der VizepräsidentInnen oder das Co-Präsidium vertreten.

II.    Rechtsform

III.  Mitgliedschaft

Art. 3        Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Wil kann werden, wer das Programm und die Statuten der SP Schweiz anerkennt.

Über Aufnahme oder Verweigerung der Aufnahme in die Partei beschliesst der Vorstand.

Bei einer Verweigerung steht dem Antragsteller/der Antragstellerin die Möglichkeit offen, an die Sektionsversammlung zu rekurrieren. Bei einer weiteren Verweigerung der Aufnahme gelten die Bestimmungen des Rekursreglements der SP Schweiz.

Art. 4        Der Austritt jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag ist bis Ende des Kalenderjahres geschuldet.

Art. 5        Mitglieder, die das Ansehen der Partei schwer schädigen oder gegen die Interessen der Partei handeln, können ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch 

die Sektionsversammlung. Dieser Antrag muss in der Einladung traktandiert sein und dem betroffenen Mitglied speziell zur Kenntnis gebracht werden. 

In jedem Fall muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu rechtfertigen 

Dem ausgeschlossenen Mitglied wird der Beschluss schriftlich mitgeteilt, und es muss über die Rekursmöglichkeiten wie sie das Reglement der SPS vorsieht, informiert werden.

IV.  Organe

Art. 6        Organe der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Wil sind

  1. die Hauptversammlung.
  2. die Sektions- oder Mitgliederversammlung.
  3. der Vorstand.
  4. die Kontrollstelle
  5. die Fraktion im Gemeindeparlament.
  6. die Arbeitsgruppen.

Bei den gewählten Organen ist auf eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter zu achten.

Art. 7        Die ordentliche Hauptversammlung ist oberstes Organ der Partei.

Sie findet jedes Jahr in der Regel im ersten Quartal statt. 

Die ordentliche Hauptversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl 
  2. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  3. die Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes, der Fraktion sowie der ständigen Arbeitsgruppen. 
  4. die Abnahme der Rechnung.
  5. das politische Programm der Partei.
  6. die Statutenrevision.
  7. die Genehmigung von Statuten.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens Zehn Tage vor der Durchführung.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindesten einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes.

Art.8         Eine Mitgliederversammlung wird einberufen durch den
Vorstand oder auf Begehren eines Viertels der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über

  1. verbindliche Aufträge an den Vorstand.
  2. Parteiparolen zu kommunalen und kantonalen Abstimmungsvorlagen.
  3. die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, sowie die Nomination von Kandidaten und Kandidatinnen für politische Behörden. 
  4. die Bildung von überparteilichen Arbeitsgruppen.
  5. die Delegierten an kantonale und eidgenössische Parteitage sofern diese nicht an der HV gewählt worden sind..
  6. die Lancierung von Initiativen oder die Ergreifung von Referenden.
  7. Wahlabkommen.
  8. Anträge an die kantonalen und schweizerischen Parteitage.
  9. die Aufnahme weiterer Mitglieder des Gemeindeparlaments in die Fraktion.

Art.9         Der Vorstand besteht aus Präsident/in oder Co-Präsidium,Aktuar/in und Kassier/in , Delegierten des SPS Parteitags sowie den weiteren Mitglieder. Er ist auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin sofern kein Co-Präsidium besteht.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung einer anderen Organisationsform des Vorstandes zustimmen.

Der Vorstand leitet die Partei und erledigt die laufenden Geschäfte. Insbesondere bereitet er die Mitgliederversammlungen vor, ist zuständig für die Mitgliederwerbung und Betreuung sowie für die Betreuung der Arbeitsgruppen.

Der Vorstand wird einberufen durch den/ die Präsidenten/in, das Co-Präsidium oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes.

Wenn es sachlich angezeigt ist, zieht der Vorstand Parteivertreter aus den Behörden oder aus der Fraktion bei.

Art. 10      Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen und einem Ersatz. Sie ist auf zwei Jahre gewählt.

Sie prüft die Rechnung und stellt zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung Antrag.

Art.11       Die Fraktion des Gemeindeparlamentes setzt sich zusammen aus den gewählten Parteivertretern im Gemeindeparlament und den Exekutivämtern (in Stadt- und Schulrat) der Stadt Wil.

Über die Aufnahme weiterer Mitglieder des Gemeindeparlaments entscheidet auf Antrag der Fraktion die Mitgliederversammlung.

Um den Austausch zu gewährleisten nimmt ein Mitglied des Parteivorstandes mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fraktion teil oder ein Mitglied der Fraktion nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Die Fraktion konstituiert sich selber. 

Die Fraktion verfügt über eine eigene Kasse und bestimmt selber über die Verwendung der Gelder.

Die Fraktion berichtet an der ordentlichen Hauptversammlung über ihre Tätigkeit.

Art. 12      Arbeitsgruppen sind thematisch orientiert. Sie können ständig sein oder für bestimmte Fragen ad hoc gebildet werden.

In Arbeitsgruppen können Mitglieder und Nichtmitglieder mitarbeiten. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Nichtmitgliedes in eine Arbeitsgruppe ablehnen.

Ständige Arbeitsgruppen liefern zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht ab.

V.   Die Parteifinanzen

Art. 13      Die Finanzquellen der Partei sind

  1. die Mitgliederbeiträge.
  2. die Mandatssteuer.
  3. Spenden und freiwillige Zuwendungen.
  4. Erlöse aus speziellen Finanzierungsaktionen.
  5. der Beitrag der Fraktion, sofern diese einen solchen beschliesst.

Die Mandatssteuer wird in einem gesonderten Reglement festgehalten.

VI.  Haftung

Art. 14      Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 15      Die vorliegenden Statuten sind an der ausserordentlichen ordentlichen
Hauptversammlung vom 29. J uni 1987  mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit angenommen worden.
An der Hauptversammlung vom 22. März 2000 wurden Art. 6 und 9 mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit ein erstes Mal revidiert.

An der Hauptversammlung vom 15. Sept 2021 wurden diverse Änderungen mit einer Dreiviertelmehrheit genemigt. 

Sie treten auf den 1. Oktober 2021 in Kraft.

Wil, den 15. September 2021

Der Vorstand

Daniel Schönenberger                      Marianne Mettler

Doris Scheiflinger                           Anja Bernet

Milena Keller

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